Eigener Brunnen

Bei der Gemeindeverwaltung gehen immer wieder Anfragen bzgl. der Errichtung eines eigenen Brunnens für die Gartenbewässerung ein.

Lohnt sich die Bohrung eines eigenen Brunnens?

Ein Brunnen im Garten ist erst einmal kostspielig: Jeder gebohrte Meter kostet Geld. Zwischen 3.000 und 6.000 Euro müssen fürs Anlegen eines Gartenbrunnens eingeplant werden. Dazu kommen noch die laufenden Kosten für den Betrieb der elektrischen Pumpe. Oft ist es günstiger, vor allem bei kleinen Gärten mit Trinkwasser zu gießen. Dazu kann ein Gartenwasserzähler eingebaut werden, so dass für das für die Gartenbewässerung genutzte Trinkwasser keine Abwassergebühr anfällt. Ein Gartenbrunnen lohnt sich erst bei Gärten ab einer Größe von 2.000 Quadratmetern. Und dann ist ein Brunnen auch nur sinnvoll, wenn viel Obst und Gemüse bewässert werden muss.

Hinzu kommen Verwaltungsgebühren in Höhe von ca. 100-200 Euro. Wer sich fürs Brunnen-Bohren entscheidet, muss das bei der Unteren Wasserbehörde (Landratsamt Rastatt) anzeigen. Andernfalls drohen Bußgelder von bis zu 50.000 Euro. Ein nicht angemeldeter Gartenbrunnen zur Bewässerung gilt als Ordnungswidrigkeit. Die Wasserbehörde setzt auch das Limit der jährlichen Wasserentnahme fest.

Der Eigentümer muss dafür Sorge tragen, dass das geförderte Grundwasser unbelastet ist und nicht in die Kanalisation eingeleitet wird. Nach dem Prognosemodell der LUBW bewegt sich auf Ötigheim eine PFC-Fahne zu. Beim Auftreten einer PFC-Fahne wird die Nutzung des Brunnens vom Umweltamt und Gesundheitsamt mit sofortiger Wirkung untersagt.

Formulare für die Anzeige des Brunnens beim Umweltamt und Gesundheitsamt, Landratsamt Rastatt:

Formular Umweltamt (171 KB)

Formular Gesundheitsamt (11 KB)

Beachtung der Bestimmungen der kommunalen Wasserversorgungssatzung der Gemeinde Ötigheim (215 KB):

Gemäß § 5 der Wasserversorgungssatzung ist auf Grundstücken, die an die öffentliche Wasserversorgung angeschlossen sind, der gesamte Wasserbedarf aus dieser zu decken. Bei der Errichtung einer Eigengewinnungsanlage zur Gartenbewässerung hat der Wasserabnehmer unabhängig von einer wasserrechtlichen Genehmigung der Gemeinde Mitteilung zu machen und einen Antrag auf Teilbefreiung vom Benutzungszwang zu stellen. Der Antrag ist schriftlich bei der Gemeinde Ötigheim einzureichen. Für den Inhalt gibt es keine formellen Voraussetzungen.

Bitte beachten Sie, dass durch geeignete Maßnahmen sicherzustellen ist, dass von der Eigenanlage keine Rückwirkungen in die öffentliche Wasserversorgungsanlage möglich sind. Das entnommene Grundwasser darf ausschließlich für die Gartenbewässerung eingesetzt werden. Die Einleitung in die öffentliche Abwasseranlage ist nicht zulässig.

Bei der Beantragung von Brunnen im Baugebiet Hagenäcker II bitten wir um Beachtung der beigefügten Hinweise zum Umgang mit Kampfmittelverdachtsflächen (18 KB).

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